Satzung des Vereins
"Mutter Erde Bayern e.V."
"Mit Wissen um Recht zu Freiheit und Gesundheit"
vom 19. November 2015 in der Fassung vom 05. Dezember 2015 

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Allgemeines

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer VR 206337 eingetragen und führt den Namen
    "MEB – Mutter Erde Bayern e. V."
  2. Der Vereinssitz ist München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

Vereinszweck

 

 

§ 2 Aufgaben

 

  1. Wir sind eine  Gemeinschaft von Menschen für Menschen und leben im Einklang mit unserer Mutter Erde - wir stehen ein für die Erhaltung unserer Natur und Umwelt.
    Aus diesem Grund hat der Verein den Zweck, im Rahmen seiner Möglichkeiten eine umfassende, der gesetzlichen Regelung entsprechende, Aufklärung auf den  Gebieten  der Gesetze, Geschichte, der internationalen und völkerrechtlichen Rechte, der geltenden und gültigen Gesetzesgrundlagen, der steuerrechtlichen Gesetze und Betrachtungen und der ganzheitlichen Gesundheit, für seine Mitglieder durchzuführen. Zur Durchführung der Weltanschauungen in Bezug auf vorgenannte Themen, stellt der Verein fachkundige Berater zur Verfügung. Eine individuelle dahingehende Beratung an Nichtmitglieder findet nicht statt. Im Rahmen von Vorträgen und Veranstaltungen können allgemein gültige Ratschläge auch an Nichtmitglieder weiter gegeben werden. Ein weiterer Schwerpunkt bildet die Hilfestellung für bedürftige Menschen in allen Lebensbereichen, sowie die Mithilfe bei der Durchsetzung der Achtung der Menschenrechte - im Besonderen die der Kriegsflüchtlinge und Kriegsverfolgten - in unserer Gesellschaft. Der Vereinszweck sieht ebenfalls vor, kulturelle Veranstaltungen die den allgemeinen Zielen des Vereins entsprechen, durchzuführen.
  2. Zur notwendigen und zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben verfügt der Verein über ein Beratungszentrum mit Nebenstellen.
  3. Demnach bietet der Verein seinen Mitgliedern u.a. folgendes Leistungsspektrum mit der ausdrücklichen Eigenverantwortung jedes Beraters und Ratsuchenden an:
  • Hilfestellung bei der Planung und Organisation des familiären Zusammenlebens zur Förderung der allgemeinen Gesundheit der ganzen Familie;
  • Analyse von vermeintlichen rechtlichen Ungerechtigkeiten aus dem privaten und dem öffentlichen Bereichen;
  • Umfassende Aufklärung über die rechtliche Betrachtungsweise der jeweils Hilfesuchenden Mitglieder und Ausarbeitung einer möglichen Abhilfe, bzw. eines Lösungsvorschlags;
  • Erstellung von Auskunftsersuchen an die öffentlichen und privatwirtschaftlichen Stellen für allgemein rechtliche Belange, als auch für individuelle rechtliche Belange;
  • Gegebenenfalls Vertretung als Partei (Streitgenossenschaft) vor Gerichten, gleichgültig ob als Kläger oder Beklagte;
  • sonstige gesetzliche oder von der Mitgliederversammlung übertragene Aufgaben.

Mitgliedschaft

 

 

§ 3 Voraussetzungen

 

  • Mitglieder des Vereins können auf schriftlichen Antrag Männer, Frauen und Kinder werden. Ebenfalls können natürliche und juristische Personen die Mitgliedschaft erwerben.
  • Mitglieder des Vereins können durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss auch beratende Nebenstellen im Sinne der Aufgaben des Vereins werden.
  • Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Leiter der jeweiligen Nebenstelle bzw. des Zentrums. Bei strittigen Fällen über Aufnahme als Mitglied des Vereins entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluß.
  • Der Vorstand kann insoweit den besonderen Vertreter des Vereins damit beauftragen.
  • Kooperationen mit anderen Vereinen oder Personengesellschaften sind möglich.
  • Die Eingliederung in Dachverbände die den Zielen des Vereins ähnlich und nicht hinderlich sind, bleibt gewahrt.

§ 3.1 Unterschiedliche Mitgliedschaften

 

Die Mitgliedschaft unterteilt sich in die dauerhafte Mitgliedschaft und temporäre Mitgliedschaft.

  • Die dauerhafte Mitgliedschaft bedingt die automatisch wiederkehrende Beitragszahlung. Die dauerhafte Mitgliedschaft ermächtigt das Vereinsmitglied zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen sowie zum Stimmrecht bei Wahlen. Das Recht auf aktive Teilnahme am Geschehen des Vereins wird durch diese Mitgliedschaft ebenfalls gewahrt und ist erwünscht.
  • Die temporäre Mitgliedschaft (Schnupper-Mitgliedschaft) zeichnet sich durch eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft aus (vier Wochen) und endet nach Ablauf dieser Frist automatisch.

Eine wiederkehrende temporäre Mitgliedschaft ist durch Ablauf dieser Frist nicht verwehrt. Die temporäre Mitgliedschaft beinhaltet kein Recht auf Stimmrecht bei Wahlen.

 

 

§ 4 Pflichten/Beitragsregelung

 

  • Mit dem Beitritt zum Verein werden Satzung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen anerkannt. Von den Mitgliedern werden Beiträge gemäß Beitragsordnung erhoben.
  • Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins können Umlagen erhoben werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.
  • Die Nebenstellen sind verpflichtet, mit Ablauf eines jeden Quartals zum jeweils vorgegebenen Stichtag ihre für die Beitragserhebung relevante Mitgliederzahlen (dauerhaft und temporär) in schriftlicher Form an den Verein (Zentrale) zu melden. Gemäß Beitragsordnung sind dementsprechend die jeweiligen Beiträge von den Nebenstellen an den Verein abzuführen.

 

 

§ 5 Rechte

 

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte, entsprechend § 3 dieser Satzung. Jedem dieser Mitglieder steht das Recht zu, die Dienste des Vereins in Anspruch zu nehmen. Bestimmte Dienste können eine besondere Erhebung von Gebühren vorsehen.

 

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

 

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Kalenderjahresende kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet ferner:

  • durch Ausschluss wegen grober oder wiederholter Verletzung der Pflichten.
  • durch Tod

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes.
Ausgeschiedene Mitglieder haben ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen. Ein Anspruch auf anteiliges Vereinsvermögen besteht nicht. Ein Anspruch  auf Rückzahlung etwaiger Beitragsguthaben bei vorzeitigem Ausscheiden besteht nicht. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres.

 

 

Organe des Vereins

 

§ 7 Allgemeines

 

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der besondere Vertreter (§ 30 BGB).

 

 

§ 7a Nebenstellen

Die entsprechend nach § 3 zugelassenen Nebenstellen sind zur Einhaltung der Verordnung über Nebenstellen verpflichtet. Entsprechende Verstöße können zur Entziehung der Zulassung als Nebenstelle führen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins sowie den Vorstandsmitgliedern und dem besonderen Vertreter. Jedes Vereinsmitglied hat je eine Stimme. Jedes Vorstandsmitglied und der besondere Vertreter hat jeweils eine Stimme.
  2. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, wobei diese innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres durchgeführt werden soll. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den besonderen Vertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach Bedarf jederzeit durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden.
    Er ist verpflichtet, dies unverzüglich zu tun, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks beim Vorstand schriftlich beantragt.

 

 

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

  • für Wahlen zum Vorstand;
  • für die Entlastung des Vorstands und des besonderen Vertreters;
  • für die Genehmigung des Haushaltsplanes, die Festsetzung eines Eintrittsgeldes und des ordentlichen sowie eines außerordentlichen Beitrages und von Umlagen;
  • für die Genehmigung der Jahresrechnung;
  • für die Bestellung der Rechnungsprüfer;
  • für Änderungen der Satzung;
  • für  die  Beschlussfassung  über  die  Auflösung  des  Vereins  und  über  die Verwendung des Vereinsvermögens;
  • für alle sonstigen Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

 

Der besondere Vertreter ist verpflichtet, die Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung der Versammlung vorzulegen, sofern sie spätestens eine Woche vor der Mitglieder- versammlung dem Verein schriftlich vorliegen. Der besondere Vertreter übersendet dem Vorstand unverzüglich diese Anträge.

 

 

§ 10 Beschlussfassung

 

  • Bei der Beschlussfassung einer ordentlichen Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der ordnungsgemäß vertretenen Stimmen. Beschlüsse werden  mit einfacher Mehrheit gefasst. Zu einer Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der ordnungsgemäß vertretenen Stimmen erforderlich.
  • Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit Mehrheit geheime Abstimmung beschließt.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmen des Vereines vertreten ist. Ist auf dieser Mitgliederversammlung nicht die Hälfte der Stimmen vertreten, so kann der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Auf dieser Versammlung entscheidet die Mehrheit der ordnungsgemäß vertretenen Stimmen.

 

 

§ 11 Vorstand

 

  1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 und bis zu fünf Personen zusammen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
  2. Wiederwahl ist zulässig.
  3. An Vorstandsmitglieder, Gremienmitglieder, den besonderen Vertreter und an Mitglieder können Vergütungen gezahlt werden, insbesondere auf der Basis abgeschlossener Anstellungsverträge.
  4. Vorstandsmitgliedern,  Gremienmitgliedern, dem besonderen Vertreter und Mitgliedern können auch nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Insoweit sind auch Zahlungen von pauschalen Aufwandsentschädigungen und pauschaler Auslagenerstattung zulässig. Diese Erstattungsmöglichkeit besteht ebenfalls für externe Berater, die vom Verein  entsprechend bestellt wurden, gleich ob natürliche Personen oder juristische Personen.
  5. An Vorstandsmitglieder, Gremienmitglieder, den besonderen Vertreter und Mitglieder können auch Vergütungen nach § 3, Nr. 26 und 26a EStG gezahlt werden.
  6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  7. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Die Vorstandsmitglieder üben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Funktion solange weiter aus, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt ist.
  9. Endet während des Laufes einer Amtsperiode das Amt eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder, so können Ersatzwahlen vorgenommen werden. Die Nachwahl gilt bis zum Ende der für die/den Ausgeschiedene/-n geltenden Wahlperiode im Amt.
  10. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet dann, wenn der/die Gewählte sein/ihr Amt niederlegt oder die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen seine/ihre Bestellung widerruft.
  11. Jedem Vorstandsmitglied steht Einzelvertretungsbefugnis zu.

 

 

§ 12 Besonderer Vertreter

 

Der Vorstand ist berechtigt, einen besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB zu berufen und mit diesem einen Anstellungsvertrag abzuschließen. Der Vorstand kann dem besonderen Vertreter die Amtsbezeichnung Geschäftsführer verleihen.

 

 

§ 13 Zuständigkeit des besonderen Vertreters

 

  1. Der besondere Vertreter ist für die Führung der laufenden Geschäfte zuständig.
  2. Das Aufgabengebiet “Führung der laufenden Geschäfte“ umfasst insbesondere folgende Teilbereiche:
  • Verwaltung und Führung der Tagesgeschäfte
  • Personalverwaltung
  • Finanzen und Haushaltsplan
  • Marketing und Mitgliederpflege
  • Mitglieder-Akquisition
  • Vorbereitung der Gremiensitzungen
  • Der besondere Vertreter vertritt den Verein nach innen und nach außen im Rahmen seines Aufgabengebietes.

 

 

§ 14 Vereinsvermögen

 

  • Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand verwaltet.
  • Die Prüfung der Kasse  und des Vermögens wird in der Hauptversammlung den Mitgliedern vorgelegt. Eine Kassenprüfung durch vom Vorstand bestellte Kassenprüfer erfolgt im Vorfeld der Versammlung oder während der Hauptversammlung. Die Kassenprüfer werden nach erfolgter Prüfung ihren Bericht, bzw. Stellungnahme den Anwesenden berichten und bei beanstandungsfreier Prüfung um Entlastung durch die Mitglieder aufrufen.
  • Einzelne Mitglieder bzw. Beratungsstellen, aber auch Nichtmitglieder als auch jur. Personen können die durch sie erbrachten Vermögensgüter die dem Verein dienlich sind, in das Vereinsvermögen einbringen. Dies können Materialien, Geräte oder auch Immobilien sein, auch jegliche sonstige Dinge oder Rechte, von denen der Verein oder der Vereinsgedanke profitiert. Der Verein und seine Mitglieder genießen dadurch das Nießbrauchrecht bis auf Widerruf und verwalten, ggf. benutzen diese Güter treuhändig, fachgerecht und ohne Schaden herbeizuführen.
  • Spenden und Zuwendungen jeglicher Art können von Jedermann in das Vermögen des Vereins eingebracht werden.
  • Die durch Einzelne eingebrachten Sach-, Geräte-, oder auch Immobilienleistungen eingebrachten Werte können bei Ausscheiden des jeweiligen Mitglieds wieder aus dem Vereinsvermögen in ihr Eigentum zurückgeführt werden.
  • Dieser Vorbehalt muß jedoch bei Einbringung in das Vereinsvermögen angegeben werden. Ist dieser Vorbehalt des Rückgriffes auf die eingelegten Vermögenswerte bei Einlegung nicht definiert, bleibt das entsprechende Gut im Vereinsbesitz.
  • Ein Rückgriff auf eingelegte Gelder (Spenden, freiwillige Zuwendungen) ist nicht möglich, es sei denn, es handelt sich um ein Darlehen, welches als solches definiert ist.
  • Erfolgte Dienstleistungen im Rahmen des Vereinsgedanken, Aufwendungen, Zeitaufwand und jegliche Energieaufwendungen der Beratungsstellen (Außenstellen) und der Organe des Vereins können mit den ratsuchenden Mitgliedern bzw. dem Verein zum Energieausgleich abgerechnet werden. Diese erfolgten Energieausgleiche werden durch die jeweiligen Stellen der Vereinszentrale zur ordentlichen Verbuchung vorgelegt. Für die Versteuerung der hierdurch vereinnahmten Gelder sind die Nebenstellen eigenverantwortlich.

§ 15 Niederschriften

Über die Versammlungen und die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften aufzunehmen, die Beschlüsse und sonstige Beratungsergebnisse wiedergeben. Die Niederschriften sind von dem besonderen Vertreter zu unterzeichnen.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

Im Falle der Vereinsauflösung beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des nach der Erfüllung der ausstehenden Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens mit drei Viertel Stimmenmehrheit mit der Vorgabe, dieses Restvermögen gemeinnützigen Zwecken, Stiftungen, oder sonstigen dem Gemeinwohl dienlichen Organisationen oder Zielen zu überlassen.

 

 

Vorstehende Satzung wurde am 05.12.2015 errichtet.

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